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   BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90   

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BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90 (https://dejure.org/1991,10911)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 (https://dejure.org/1991,10911)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1991 - 2 B 115.90 (https://dejure.org/1991,10911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Das wirft im Hinblick auf die Bedeutung der Probezeit und ihres Ablaufs für die Rechtsstellung des Beamten auf Probe (vgl. z.B. BVerwGE 85, 177 [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88] m.w.N.) keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Zweifel auf.

    Insoweit ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr in angemessener Zeit nach Ablauf der Probezeit über die Frage der Bewährung und ggf. über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]m.w.N.).

    Vielmehr geht dieses Urteil ebenso wie die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß die Entscheidung, ob der Beamte sich bewährt hat, sich auf die Probezeit bezieht und unverzüglich nach deren Ablauf zu treffen ist (vgl. BVerwGE 85, 177 <180 f. 183 f. [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]> m.w.N.).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Ein besonders schwerer Fehler liegt nach der auch von der Beschwerde selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist (BVerwGE 23, 237 f.), wenn somit der Fehler den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - m.w.N.).

    Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, daß das angefochtene Urteil nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den von der Beschwerde unter II. 1. genannten, die Nichtigkeit von Verwaltungsakten betreffenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Urteil vom 22. Februar 1985 (a.a.O.), abweicht.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Insoweit ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr in angemessener Zeit nach Ablauf der Probezeit über die Frage der Bewährung und ggf. über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 4.87

    Indizierung von Fernsehsendungen durch die Bundesprüfstelle

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Insoweit ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr in angemessener Zeit nach Ablauf der Probezeit über die Frage der Bewährung und ggf. über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 27.88

    Streitwert in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Dabei hat der Senat gemäß seiner Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.88 - ), pauschalierend die Hälfte des jährlichen Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 11.02.1966 - VII CB 149.64

    Einberufung zum Ersatzdienst bei einer anerkannten Organisation ohne Antrag des

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Ein besonders schwerer Fehler liegt nach der auch von der Beschwerde selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist (BVerwGE 23, 237 f.), wenn somit der Fehler den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1979 - IV 816/79
    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90
    Sollte dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. September 1971 - IV 816/79 - (DÖD 1982, 61 ) eine solche Einschränkung zu entnehmen sein, so stünde das Urteil insoweit im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und käme deshalb zur Begründung einer Abweichungsrüge nach § 127 Nr. 1 BRRG nicht in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

    Ihm steht vielmehr eine "zeitliche Toleranzspanne" (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147) zur Verfügung, um innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 15.06.1989, a.a.O.) darüber zu entscheiden, ob sich der Beamte bewährt hat oder (noch) nicht und ob im zuletzt genannten Fall mit einer Entlassung oder mit einer Verlängerung der Probezeit reagiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris; Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4; Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; Senatsbeschluss vom 07.07.2015, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2000 - 2 BS 59/00 -, …

  • OVG Thüringen, 30.11.2022 - 2 EO 402/21

    Polizeibeamter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Umfang der

    Andernfalls darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und annehmen, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung absehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 - Juris, Rn. 12; zur rechtsirrig verlängerten Probezeit: Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115/90 - Juris, Rn. 7, 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 6 B 850/21

    Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 33, und vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 45; ferner Hessischer VGH, Urteile vom 27. März 1985 - I OE 33/82 -, NVwZ 1985, 929, und Beschluss vom 3. Februar 1984 - 1 TH 48/83 -, DÖD 1985, 43; daneben BVerwG, Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115.90 -, juris Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2023 - 6 B 795/23

    Entlassung; Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährungsfeststellung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.1991 - 2 B 115.90 -, DokBer B 1991, 197 = juris Rn. 8, Hervorh.
  • VG Neustadt, 27.03.2012 - 1 L 252/12

    Beamtenrecht: Zeiten der Berücksichtigung für die laufbahnrechtliche Probezeit

    Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht und dürfen dem Beamten zur Begründung einer mangelnden Bewährung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwGE 85, 177; Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115/90 -, juris).
  • BVerwG, 05.08.1992 - 2 B 122.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gerichtlicher

    Soweit von der Beschwerde auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. Februar 1969 - V A 310/66 - und vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - verwiesen wird, in denen eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung vertreten worden sein soll, stünde diese Rechtsprechung in Widerspruch zu der in dem Berufungsurteil angeführten (späteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - ) und käme deshalb zur Begründung einer Abweichungsrüge nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 10. April 1991 - BVerwG 2 B 115.90 - ).
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